Die Geschäftsstelle Ahrensburg der IHK zu Lübeck bleibt am 29. und 30. April sowie am 2. Mai geschlossen. In dringenden Fällen besuchen Sie bitte das Haupthaus in Lübeck. Ihre digitalen Anliegen werden wie gewohnt bearbeitet.
Nr. 75550
Berufsorientierung

Ausbildungsbotschafter

Nicht erst kurz vor den Abschlussprüfungen häufen sich die Fragen: Welchen Beruf finde ich interessant und welche Arbeit passt zu mir? Wie läuft eigentlich eine Ausbildung ab? Was passiert in der Berufsschule? Für Schüler/innen der 8. bis 11. Klassen ist es gar nicht so einfach, sich beruflich zu orientieren und den Überblick über die zahlreichen Berufswege und -bilder zu behalten.
Die Ausbildungsbotschafter liefern hierzu Informationen aus erster Hand. Sie sind Auszubildende im zweiten oder dritten Ausbildungsjahr und bringen die Antworten direkt zu den Schüler/innen in die Schulen.
Die IHK vor Ort stellt den Kontakt zwischen Auszubildenden, Betrieben und Schulen her und koordiniert die Einsätze. Die Ausbildungsbotschafter/innen werden durch die IHK auf Ihren Einsatz in der Schule vorbereitet und in Präsentations- und Kommunikationstechniken, zur Moderation und Rhetorik geschult. Die teilnehmenden Betriebe stellen sie für die Botschafter-Einsätze in den Schulen der Region sowie für die zweitägige Schulung frei.

Welche Aufgaben hat ein IHK-Ausbildungsbotschafter?

IHK-Ausbildungsbotschafter stellen als Experten für ihren Beruf typische Aufgabengebiete vor. In einer praxisnahen Präsentation führen sie die Schüler an die Arbeitswelt heran, bringen berufstypische Arbeitsmaterialien mit, geben Einblicke in ihren Arbeitsalltag und stellen sich anschließend einem Experteninterview – den Fragen der Schüler/innen.

Die Vorteile für alle Beteiligten auf einen Blick

Schulen und ihre Schüler/innen

  • erhalten authentische Eindrücke von verschiedenen Berufen und lernen reale Arbeitsabläufe kennen
  • bekommen Informationen über berufliche Perspektiven aus erster Hand
  • bauen Unsicherheiten durch Einblicke in das reale Berufsleben ab
  • stärken ihre Berufswahlkompetenz
  • beschaffen durch die Expertenbefragung selbständig Informationen
  • erhalten wertvolle Tipps zur Berufswahl und zur Bewerbung

Auszubildende

  • profitieren von einer professionellen IHK-Schulung in Präsentations- und Moderationstechniken
  • stärken ihre persönlichen und fachlichen Kompetenzen
  • erhalten die Möglichkeit, Wissen weiterzugeben und junge Menschen für den eigenen Beruf zu begeistern
  • können mit Vorurteilen über den Traumberuf aufräumen

Unternehmen

  • positionieren sich als engagierter Ausbildungsbetrieb in der Region
  • sichern Fachkräfte und eine langfristige Personalentwicklung
  • knüpfen frühzeitig Kontakte zu potentiellen Nachwuchskräften
  • stellen Berufsfelder und berufliche Perspektiven des eigenen Betriebs vor
  • erhalten die Chance zur authentischen Werbung für weniger bekannte Berufsbilder
  • fördern die sozialen und methodischen Kompetenzen ihrer Auszubildenden

Wie werde ich Partnerunternehmen?

Interessierte Unternehmen können sich über das Online-Formular Ausbildungsbotschafter: Anmeldung Unternehmen als Partnerunternehmen anmelden.
Die Auszubildenden der Unternehmen müssen sich separat über das Ausbildungbotschafter-Formular anmelden.
Gerne vereinbaren wir im Anschluss ein persönliches Gespräch mit Ihnen. Dann können wir Fragen zum gewünschten Einsatzgebiet Ihrer Ausbildungsbotschafter klären.

Wie werde ich IHK-Ausbildungsbotschafter?

Ausbildungsbotschafter können alle Azubis werden, die
  • erste Berufserfahrung gesammelt haben (mindestens 2. Lehrjahr).
  • Schüler/innen von ihren Erfahrungen berichten wollen.
  • Einblicke in ihre Ausbildung geben wollen.
  • sich persönlich weiter entwickeln und an einer zweitägigen IHK-Schulung teilnehmen wollen.
Interessierte Auszubildende melden sich online als Ausbildungsbotschafter bei der IHK. Alle Informationen zum weiteren Ablauf erhalten Sie von den zuständigen Projektkoordinator/-innen.

Wie können Schulen die IHK-Ausbildungsbotschafter in Ihre Berufsorientierung einbinden?

In der Regel wird eine Doppelstunde von zwei IHK-Ausbildungsbotschaftern mit unterschiedlichen Berufen gestaltet. Hierzu fragen wir passende Auszubildende aus Ihrer Region an. Alternativ zur Präsentation vor Schulklassen können Ausbildungsbotschafter auch bei Schulveranstaltungen mit Messecharakter eingesetzt werden. Individuelle Absprachen sind möglich.
Interessierte Schulen können sich über das Online-Formular Ausbildungsbotschafter: Anmeldung Schulen anmelden.
Das Projekt wird gefördert durch das Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung. Es ergänzt die "Regionale Partnerschaft Schule – Betrieb”, getragen durch die Handwerkskammer Lübeck und ist Teil der Fachkräfteinitiative Schleswig-Holstein, FI.SH.
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Ausbildung

Teilzeitausbildung für alle!

Die Neuregelung im BBiG ab 1. Januar 2020 schafft erstmals erleichterte Zugangsvoraussetzungen für eine Teilzeitberufsausbildung. Dadurch wird diese einem größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet. Mit dieser Gesetzesänderung kann nun jeder eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren, ohne wie bisher, anerkannte Gründe, wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, vorzuweisen.
So ergeben sich berufliche Perspektiven für neue Zielgruppen der Ausbildung in Teilzeit:
  • Menschen, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung keine Ausbildung in Vollzeit machen können.
  • Geflüchtete Menschen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren und zusätzlich Sprach- und Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen.
  • Jungen Menschen, die bereits eine Ausbildung oder Umschulung absolviert oder ein Studium abgebrochen haben.
Die Teilzeitausbildung soll der Verbesserung des Ausbildungsplatzangebotes und damit der Ausbildungssituation in Schleswig-Holstein dienen, in betriebliche Strukturen integriert und somit als Regelausbildungsform bekannter gemacht und etabliert werden. Diese Form der Ausbildung ermöglicht dem Ausbildungsbetrieb als auch dem Auszubildenden eine flexible und individuelle Arbeitszeitgestaltung.

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Auszubildende und Betrieb müssen sich einig sein. Das heißt, dass die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden muss. Betriebliche Abläufe müssen die Abbildung aller relevanten Ausbildungsinhalte zulassen, wenn die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit verkürzt wird.
  • Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die Kürzung der Ausbildungszeit darf 50 Prozent nicht übersteigen.
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich somit entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungszeit in Vollzeit.
  • Trotz einer Teilzeitausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG.
  • Bei einer Ausbildung in Teilzeit verkürzt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend prozentual zur Verkürzung der vereinbarten Ausbildungszeit. Die Vergütung in der teilzeitbedingten Verlängerung (über die Regelausbildungszeit hinaus) muss nicht weiter ansteigen.
  • Der Berufsschulunterricht findet trotz der verkürzten Ausbildungszeit weiterhin in Vollzeit statt.

Vorteile für Ausbildungsbetriebe

  • Ihr Angebot, eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren zu können, steigert die Attraktivität Ihres Unternehmens und stellt Ihre Familienfreundlichkeit dar.
  • Flexible Ausbildungsmodelle vergrößern ebenso den Kreis der Bewerber.
  • Auch ruhende Ausbildungsverhältnisse, zum Beispiel wegen Unterbrechung durch Elternzeit oder Krankheit, können durch das Modell Teilzeitausbildung fortgeführt werden.
  • Überdies verursacht die Teilzeitausbildung für Sie als Unternehmen geringere Kosten durch eine prozentual gekürzte Ausbildungsvergütung.
  • Die IHK zu Lübeck unterstützt Sie bei der Gewinnung von Interessierten für die Teilzeitausbildung und berät Sie zu den Voraussetzungen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen.
  • Wir betreuen Sie und Ihre Auszubildenden vor und während ihrer Ausbildung im Unternehmen bis hin zum Berufsabschluss.

Vorteile für Auszubildende

  • Eine Berufsausbildung in Teilzeit ermöglicht Ihnen Ihren Lebensalltag mit Ihren Arbeitszeiten in Einklang zu bringen.
  • Die Teilzeitausbildung eröffnet Ihnen einen Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, auch wenn Sie, beispielsweise durch Kinderbetreuung, nicht in Vollzeit arbeiten können.
  • Die IHK zu Lübeck unterstützt Sie bei der Suche und Auswahl eines passenden Teilzeitausbildungsplatzes.
  • Sie erhalten durch uns eine individuelle Beratung und Begleitung vor und während der Ausbildung sowie zu finanziellen Fördermöglichkeiten und zu Fragen der Kinderbetreuung.

Beratungsangebote

Sie haben Fragen zur Teilzeitausbildung oder wünsche eine Beratung zu diesem Thema? Dann vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit einem unserer Berater. Schreiben Sie dazu eine E-Mail an die jeweilige IHK oder buchen Sie direkt einen Termin online (nur bei der IHK zu Lübeck möglich).
Die Arbeit im Projekt “Teilzeitausbildung für alle!” wird unterstützt durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.
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Berufsbildung

Änderungen durch Modernisierungsgesetz

Das neue Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) schafft die Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung und sichert somit nachhaltig die Qualität in der Dualen Aus- und Weiterbildung. Die IHKs in Deutschland und der DIHK haben sich daher intensiv für diverse Änderungen im BBiG eingesetzt. Es gab viele gute und intensive Gespräche mit unseren Ausbildungsbetrieben, Mitgliedsunternehmen und der Politik in Schleswig-Holstein.
Weiterhin haben die IHKs in Schleswig-Holstein den Gesetzgebungsprozess intensiv begleitet. Im Sommer sind alle Mitglieder des Bundestages (MdBs), die aus Schleswig-Holstein stammen, von den drei IHKs Flensburg, Lübeck und Kiel persönlich angesprochen worden. Mittels dieser gebündelten Informationen wurden die MdBs informiert, um die Interessen der Wirtschaft in Bezug auf die Novellierung des Gesetzes deutlich zu machen.
In vielen - wenn auch nicht in allen - Bereichen des neuen BBiG konnten die Interessen der Wirtschaft verankert werden. Zum 1. Januar 2020 ist das BBiMoG in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Veränderungen für die Betriebe zählen:

Mindestausbildungsvergütung

Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse mit Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2020.
Die Regelung sieht vor, dass Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren haben. Als Grenze für die Angemessenheit ist eine Mindestausbildungsvergütung festgelegt. Die Mindestausbildungsvergütung für das jeweils erste Ausbildungsjahr ab dem 1. Januar eines Jahres beträgt:
Jahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
ab 2020
515 Euro
607,70 Euro
695,25 Euro
721 Euro
ab 2021
550 Euro
649 Euro
742,50 Euro
770 Euro
ab 2022
585 Euro
690,30 Euro
789,75 Euro
819 Euro
ab 2023
620 Euro
732 Euro
837 Euro
868 Euro
Die Erhöhung in den Ausbildungsjahren ist festgelegt: im zweiten Ausbildungsjahr plus 18 Prozent, im dritten plus 35 Prozent und im vierten plus 40 Prozent jeweils auf Basis des ersten Ausbildungsjahres.
Ab 2024 wird das Mittel der Ausbildungsvergütung der beiden jeweils vorangegangen Kalenderjahre als Grundlage für die Festsetzung der Ausbildungsvergütung verwendet.
Die Mindestausbildungsvergütungen können unterschritten werden, wenn dazu tarifvertragliche Vergütungsregelungen von den Sozialpartnern getroffen werden. Nichttarifgebundene Unternehmen dürfen die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten.
Gilt ein höherer Tarifvertrag als durch die jeweilige Mindestausbildungsvergütung festgelegt, darf die Ausbildungsvergütung die im Tarif geregelte Vergütung in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die Mindestausbildungsvergütung darf dadurch aber nicht unterschritten werden.

Teilzeitausbildung

Nach dem neuen BBiMoG kann jeder eine Teilzeitausbildung absolvieren, sofern sich Ausbildender und Auszubildender einig sind. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird auf 50 Prozent begrenzt. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit. Damit verbunden ist eine Verlängerung der Ausbildungsdauer.
Gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt (zum Beispiel für einen dreijährigen Ausbildungsberuf Verlängerung der Ausbildungsdauer auf maximal viereinhalb Jahre). Auch in der Teilzeitausbildung kann ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit gestellt werden.

Freistellung von Auszubildenden

(ohne Differenzierung nach ihrem Alter) an Berufsschultagen und vor Abschlussprüfungen
Alle Auszubildenden (ab 1. Januar 2020 auch die volljährigen) sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, einmal in der Woche sowie in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden (an mindestens fünf Tagen) freizustellen. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden bzw. Blockunterricht von mindestens 25 Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen.
Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen nur für einen Berufsschultag pro Woche. Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit beziehungsweise der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Seit dem 1. Januar 2020 sind alle Auszubildenden unter Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Neue Abschlussbezeichnungen für die Weiterbildung

Das BBiMoG setzt wichtige Impulse, um die Berufliche Bildung attraktiver zu machen und zu stärken. Die neuen Abschlussbezeichnungen "Bachelor Professional" und "Master Professional" machen endlich auch sprachlich deutlich, dass berufliche und akademische Bildung gleichwertig sind.
Sie unterstreichen zudem die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fach- oder Betriebswirten. Die alten Bezeichnungen werden den neuen vorangestellt, so dass zukünftig zum Beispiel die Titel Handelsfachwirt - Bachelor Professional und Betriebswirt - Master Professional vergeben werden.
Mit den neuen Begriffen als Klammer für die große Vielfalt der höheren Berufsbildung wird in Zukunft noch besser der Blick von Eltern, Lehrern und Schulabgängern auf die berufliche Bildung gelenkt. Damit soll sie als gute Alternative zum Studium bekannter werden. Die neuen Begriffe werden nicht automatisch ab dem 1. Januar 2020 vergeben, erst wenn die jeweilige Weiterbildungsverordnung angepasst wurde, werden die neuen Bezeichnungen Anwendung finden.
Ob und wie lange eine rückwirkende Anerkennung von bereits erworbenen Abschlüssen möglich sein wird, wird in den jeweiligen Verordnungen geregelt, wenn sie für die Vergabe der neuen Abschlussbezeichnungen überarbeitet werden.

Freistellung von Prüfern

Künftig haben Prüfer gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen. Als Ausnahme können wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.
Veröffentlicht am 18. Dezember 2019
Agentur für Arbeit

Agentur für Arbeit: Förderung von Beschäftigten

Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) ermöglicht eine umfangreiche Förderung der beruflichen Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit.
Beschäftigte erhalten unabhängig von Alter, Qualifikation und Betriebsgröße eine Weiterbildungsförderung, wenn ihre Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden kann, in sonstiger Weise vom Strukturwandel bedroht wird oder wenn sie eine Umschulung in einem Engpassberuf anstreben.
Im Fokus der Förderung:
  • Umschulungen und Weiterbildungen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse
  • Gering qualifizierte Beschäftigte (auch ohne Berufsabschluss)
  • Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
Das Gesetz ermöglicht Beschäftigten abschlussbezogene Qualifizierungen wie den Erwerb von Teilqualifikationen (TQ) und beruflichen Abschlüssen. Darüber hinaus können auch Anpassungsfortbildungen gefördert werden, die nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Abschluss hinauslaufen.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert Maßnahmen nur, wenn sowohl der Bildungsträger als auch der Lehrgang zertifiziert ist und der Lehrgang einen Umfang von mehr als 120 Unterrichtsstunden hat.
Wenn die Qualifikation von Beschäftigten noch nicht oder nicht mehr den Bedürfnissen des Unternehmens entspricht, bietet die Förderung durch die Agentur für Arbeit Unterstützung für Betriebe jeder Größe.
Gefördert werden:
  • Weiterbildungen für gering qualifizierte Beschäftigte, die zu einem anerkannten Berufsabschluss oder zu einer berufsanschlussfähigen Teilqualifikation führen
  • Weiterbildungen für Beschäftigte, die außerhalb des Betriebes durchgeführt werden und über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurze Fortbildungen hinausgehen
Qualifizierungen, zu denen Arbeitgeber/-innen gesetzlich verpflichtet sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderkonditionen des Qualifizierungschancengesetzes sind sehr attraktiv. Die Lehrgangskosten werden je nach gewählter Weiterbildung und Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet. Darüber hinaus kann ein Zuschuss zu den zusätzlich im Rahmen der Weiterbildung entstehenden Kosten (zum Beispiel Fahrtkosten, Übernachtungskosten) gewährt werden.
Beschäftigte müssen für die Dauer der Teilnahme an der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Arbeitgeber/-innen können für diese Freistellung Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.
Die Förderung im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes unterliegt zahlreichen Vorschriften und Regelungen und muss immer im Einzelfall geprüft werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte unbedingt an den Arbeitgeberservice Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.
Darüber hinaus finden Sie auf diesen Seiten allgemeine Informationen zur Förderung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit.